Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?
Müssen du wegen deines Jobs eine zweite Wohnung unterhalten, kannst du die damit verbundenen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn du versetzt wirst, deine Firma ihren Standort verlagert oder wenn du eine neue Stelle antrittst. Auch wenn du aus privaten Gründen umziehst, aber noch eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes behalten willst, kannst du deine Aufwendungen absetzen. Entscheidend ist nicht unbedingt, dass die Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Er muss dadurch aber besser zu erreichen sein.
Ob du in der eigenen Wohnung, einer WG, einem möblierten Zimmer oder im Hotel wohnst, spielt keine Rolle. Wenn dein erster Wohnsitz aber lediglich ein Zimmer im Haus deiner Eltern ist, hast du schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn du eine eigene Wohnung im elterlichen Haus hast und dafür Miete bezahlst.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind vielfältig: Zum einen sind da die Aufwendungen für die Wohnung selbst, also Miete, Betriebskosten, gegebenenfalls auch Renovierungsausgaben oder Maklergebühren. Dazu kommen Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände.
Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar.
In den ersten drei Monaten kannst du zudem eine Verpflegungspauschale für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Und zwar 28 Euro für jeden vollen Kalendertag. An den An- und Abreisetagen (Heimfahrten) wird seit 2014 ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 14 Euro gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt.
Ein wichtiger Posten sind die Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Einmal pro Woche kannst du für die Strecke zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher als die Entfernungspauschale sind. Bei Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Solltest du an einem Wochenende nicht nach Hause fahren, kannst du statt der Heimfahrt die Kosten für ein Telefongespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn in deiner Hauptwohnung Familienangehörige leben.
Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Lohnsteuer kompakt
Die Finanzverwaltung hat eine gute Nachricht: Wenn die Kosten für die Einrichtung und Ausstattung deiner Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt 5.000 Euro oder weniger betragen (einschließlich Umsatzsteuer), werden diese Kosten aus Vereinfachungsgründen als notwendig angesehen. Sie werden ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anerkannt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108)