Steuerzahler, die einen Freibetrag in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen möchten, wenden sich an das Finanzamt. Falls du einen Lohnsteuerfreibetrag für hohe Werbungskosten berücksichtigen lassen willst, kannst du einen entsprechenden Antrag stellen. Gleiches gilt für die antragsgebundenen Abzugsmerkmale, wie Berücksichtigung volljähriger Kinder, Pflegekinder, Steuerklasse II für Alleinerziehende.
Auch wenn du bereits im Vorjahr einen solchen Freibetrag genutzt hast und die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, ist ein erneuter Antrag für das neue Jahr erforderlich. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.
Falls die gespeicherten ELStAM nicht korrekt sind, musst du eine Berichtigung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Hierzu verwendest du das Formular "Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen", das du beim Finanzamt oder im Internet erhältst.
Seit dem 1.1.2016 ist der Lohnsteuerfreibetrag im Regelfall für zwei Jahre gültig. Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu deinen Gunsten verändern, kannst du den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu deinen Ungunsten ändern, bist du verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt (§ 39a Abs. 1 Satz 4-5 EStG).